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1. b)

Über die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten hinaus haben Beschäftigte Anspruch auf mindestens 4 Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr. Diese Urlaubstage können nicht ausgezahlt werden, es sei denn, der Arbeitsvertrag endet, bevor der Jahresurlaub vollständig genommen wurde.

2. a)

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (einschließlich Überstunden) darf über einen Zeitraum von höchstens 4 Monaten 48 Stunden nicht überschreiten. Außerdem muss – über einen Zeitraum von 2 Wochen – die tägliche Ruhezeit mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden und die ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit mindestens 24 Stunden betragen.

Bei mehr als 6 Stunden Arbeit täglich, muss sichergestellt werden, dass eine Pause eingelegt wird (deren Dauer tarifvertraglich oder im nationalen Recht geregelt ist).

 

3. a), b), c), d)

Ausnahmen von einigen Arbeitszeitvorschriften sind möglich, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist.

Wird die Arbeitszeit der Beschäftigten – zum Beispiel bei leitenden Angestellten – nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt, sind sie unter Umständen nicht an die Arbeitszeitvorschriften gebunden.

Wenn die Arbeit erfordert, dass Anwesenheit, Dienst oder Produktion fortlaufend gewährleistet sind, können die Ruhezeiten des Personals aufgeschoben werden. Dies ist für Beschäftigte in folgenden Bereichen zulässig:

  • Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen
  • Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdienste
  • Industriezweige, in denen der Arbeitsprozess aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden kann
  • Landwirtschaft

Sofern das nationale Recht dies zulässt, kann mit einem Bediensteten eine Vereinbarung getroffen werden, dass er über das 48-Stunden-Limit hinaus arbeitet. Mitarbeiter können ihre Zustimmung verweigern oder diese jederzeit widerrufen, daraus darf kein Schaden oder eine Benachteiligung entstehen. Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für die 48-Stunden-Grenze und nicht für die anderen Arbeitszeitvorschriften.

Bei Personal in der Personen- oder Güterbeförderung im Bahn-, Flug-, Straßen- oder Schiffsverkehr müssen besondere Arbeitszeitregelungen einhalten werden.

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