FNL - Erstmahd bis zum 15.06. und Zweitnutzung ab 01.09. des Jahres
Höhe der Förderung
Jährlich 180 Euro/ha
Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Welche Förderrichtlinie gilt?
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung freiwilliger Naturschutzleistungen (FNL-Richtlinie)
Was wird gefördert?
Naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Dauergrünland und anderen beweidbaren Flächen
Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?
- Flächen, die in Natura 2000-Gebieten liegen und folgenden Lebensraumtypen (LRT) zuzuordnen sind:
6440 Brenndolden-Auenwiesen
6510 Magere Flachlandmähwiesen oder - Flächen, die in Natura 2000-Gebieten zu diesen LRT entwickelt werden können
- Flächen mit gesetzlich geschützten Biotopen
- Erstnutzung als Mahd bis zum 15.06., zweite Nutzung als Mahd oder Beweidung nach dem 01.09.
- Nachweis der Nutzungsmöglichkeit einer Ausrüstung für die Einhaltung einer Schnitthöhe von 10 cm
- Abtransport des Mähgutes
- Ist der Aufwuchs durch Beweidung nicht vollständig beräumt, ist eine Nachmahd zur Weidepflege erforderlich.
- Bestätigung der Eignung der Maßnahme auf der Fläche durch die zuständige Naturschutzbehörde
- Schlagbezogene Aufzeichnungen sind zu führen.
- Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre und kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
Was soll erreicht werden?
- Naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Dauergrünland und anderen beweidbaren Flächen
- Erhaltung der naturnahen und durch menschliche Nutzung entstandenen und geprägten Lebensräume und der darin vorkommenden Arten im Sinne der Erhaltung der biologischen Vielfalt
- Fortwährende Nutzung bzw. Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Flächen
Wer wird gefördert?
Landwirte, private Nutzungsberechtigte oder eingetragene Vereine, die Flächen im Fördergebiet des Landes Sachsen-Anhalt bewirtschaften und ihren Sitz, Wohnsitz oder Betriebssitz in der EU haben
Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?
Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, Bereich Landwirtschaft
Maßnahmenbezeichnung laut EPLR
Maßnahme M10 - Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (AUKM)
M10b: FNL - Erstmahd bis zum 15.06. und Zweitnutzung ab 01.09. des Jahres
Art. 28 VO (EU) 1305/2013