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Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der lokalen Entwicklungsstrategien

Höhe der Förderung

  • Öffentlich-rechtliche Körperschaften: bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben, max. 350.000 Euro
  • Gemeinnützige Körperschaften und anerkannte Religionsgemeinschaften: bis zu 75 % der förderfähigen Ausgaben, max. 350.000 Euro
  • Sonstige Antragsteller/-innen des privaten Rechts: bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben, max. 50.000 Euro

Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Welche Förderrichtlinie gilt?

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung sowie über die Verfahrensgrundsätze von LEADER und CLLD in Sachsen-Anhalt (Richtlinie LEADER und CLLD)

Was wird gefördert?

  • Strategischer Umbau und Neuausrichtung der öffentlichen Daseinsfürsorge
  • Begleitung des demografischen Wandels zur Erhaltung der Lebensqualität in ländlichen Gebieten
  • Verstärkung und Vertiefung der kommunalen Zusammenarbeit, insbesondere Vernetzung Stadt und Umland
  • Entwicklung, Gestaltung und Vernetzung ländlicher Gebiete mit regional bedeutsamem kulturellem oder natürlichem Erbe
  • Entwicklung, Stärkung und Vernetzung von Kultur-, Aktiv- und Naturtourismus, sowie des Gesundheitstourismus
  • Klimaschutz durch lokale und kommunale Lösungen für eine nachhaltige Energieversorgung einschließlich Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz sowie Anpassung an den Klimawandel
  • Stärkung der Wirtschaft einschließlich Land- und Forstwirtschaft, insbesondere durch Förderung von Innovation, Produktion und Marketing für regionale Erzeugnisse
  • Entwicklung ländlicher Gebiete mit hohem Kultur- und Naturwert und Erhaltung der Biodiversität in Kulturlandschaften

Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?

  • Im Rahmen eines öffentlichen Wettbewerbes muss die Zulassung der LES und damit der LAG erfolgt sein.
  • Die Vorhaben müssen der Umsetzung der LES dienen und von der LAG aus gewählt worden sein.

Was soll erreicht werden?

  • Erprobung und Anwendung neuer Möglichkeiten der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums
  • Minderung der Abwanderung und Etablierung einer Willkommenskultur
  • Förderung von interkulturellen Initiativen sowie kulturellen und touristischen Infrastrukturen
  • Verbesserung und Vertiefung der Stadt-Umland- Beziehungen
  • Erhöhung des Wissenstransfers im ländlichen Raum

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden und Gemeindeverbände, juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, Personengesellschaften des privaten Rechts
  • Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen und juristische Personen des privaten Rechts sind, wie z. B. Vereine, Verbände

Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?

Landesverwaltungsamt, Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Berufsbildung

Maßnahmenbezeichnung laut EPLR

Maßnahme M19 - LEADER

M19b: Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der lokalen Entwicklungsstrategien

Art. 42 bis 44 VO (EU) 1305/2013 bzw. Art.35 (1) a) bis e) VO (EU) 1303/2013