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MSL - Vielfältige Kulturen im Ackerbau

Höhe der Förderung

  • 90 Euro je Hektar Ackerfläche.
  • 55 Euro je Hektar Ackerfläche bei Betriebsinhabern, die eine Zahlung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren erhalten.
  • 100 Euro je Hektar Ackerfläche, wenn bei der 3. Förderverpflichtung (siehe Vorraussetzungen) auf mindestens 5 Prozent der Ackerfläche großkörnige Leguminosen angebaut werden.
  • 65 Euro je Hektar Ackerfläche, wenn Betriebsinhaber, die eine Zahlung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren erhalten, bei der 3. Förderverpflichtung (siehe Vorraussetzungen) auf mindestens 5 Prozent der Ackerfläche großkörnige Leguminosen anbauen.
  • 110 Euro je Hektar Ackerfläche, wenn die 3. Förderverpflichtung (siehe Vorraussetzungen) durch großkörnige Leguminosen erbracht wird.
  • 75 Euro je Hektar Ackerfläche, wenn Betriebsinhaber, die eine Zahlung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren erhalten, die 3. Förderverpflichtung (siehe Vorraussetzungen) durch großkörnige Leguminosen erbringen.

Soweit eine Fläche mit Leguminosen bebaut ist, die als ökologische Vorrangfläche nach Nummer 10 des Artikels 45 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ausgewiesen wird, so werden die entsprechenden Zahlungen um 20 Euro je Hektar abgesenkt.

Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Welche Förderrichtlinie gilt?

„Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung“ (MSL-Richtlinie) Abschnitt 2 - Teil B: Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von besonders nachhaltigen Verfahren im Ackerbau

Was wird gefördert?

Anbau von jährlich mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten in Kombination mit dem Anbau von Leguminosen auf der Ackerfläche des Betriebes

Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?

  • Anbau von jährlich mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten im Verpflichtungszeitraum auf der Ackerfläche des Betriebes
  • Anbau je Hauptfruchtart von jährlich mindestens 10 % und maximal 30 % der Ackerfläche; bei Anbau von Raufuttergemengen, die Leguminosen enthalten, maximal 40 % der Ackerfläche
  • Auf mindestens 10 % der Ackerfläche Anbau von Leguminosen oder Gemengen, die überwiegend Leguminosen enthalten, als Hauptfrucht
  • Maximaler Getreideanteil von jährlich 66 % der Ackerfläche
  • Anbau einer Folgefrucht nach Leguminosen oder nach Gemengen, die Leguminosen enthalten
  • Schlagbezogene Aufzeichnungen sind zu führen.
  • Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre und kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

    Was soll erreicht werden?

    • Anwendung besonders nachhaltiger Produktionsverfahren
    • Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch ein vielfältiges Anbauspektrum im Ackerbau
    • Weiter gestellte Fruchtfolgen unter Einbeziehung von Leguminosen

    Wer wird gefördert?

    Betriebsinhaber/-innen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften

    Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?

    Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, Bereich Landwirtschaft

    Maßnahmenbezeichnung laut EPLR

    Maßnahme M10 - Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (AUKM)

    M10f: Vielfältige Kulturen im Ackerbau (NRR: M10.0002)

    Art. 28 VO (EU) 1305/2013