Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie
Höhe der Förderung
100 % der förderfähigen Ausgaben
Es handelt sich um eine nicht rückzahlbare Unterstützung.
Welche Förderrichtlinie gilt?
Bestimmungen für das Landesverwaltungsamt zur Durchführung der Finanzierung von Vorhaben zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
Was wird gefördert?
Gefördert werden Investitionen zur Verbesserung des ökologischen und/oder chemischen Zustandes der oberirdischen Gewässer im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes einschließlich konzeptioneller Vorarbeiten:
- Rückbau bzw. Umbau von Anlagen im und am Gewässer (z. B. Verrohrungen, Wehre und Stauanlagen)
- Wiederherstellung einer naturnahen Gewässerbettführung(z. B. durch Rückbau kanalisierter Gewässerstrecken, Entfernen von Wasserbausteinen, Wiederherstellung natürlicher Ufer und Uferrandstreifen)
- Verbesserung des Wasserrückhaltes in der Landschaft(z. B. durch Renaturierung begradigter Gewässerabschnitte)
- Anlage von Gewässerentwicklungsflächen(z. B. Vorbereitung von Flächen für die natürliche Mäandrierung)
- Erwerb von Grundstücken zur Durchführung der Vorhaben
- Konzeptionelle Vorarbeiten und Aufstellung von Gewässerentwicklungskonzepten
- Maßnahmen zur Verringerung des Stoffeintrags
- Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität(z. B. Seentheraphie)
- Kosten für Investitionen (einschließlich Leistungen für Planung und Projektmanagement)
- Laufende Kosten und Kosten für Studien
Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?
- Maßnahme muss mit den Zielstellungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Einklang stehen.
- Gefördert werden ausschließlich Vorhaben auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt.
Was soll erreicht werden?
- Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustandes der Gewässer
- Erhalt des ländlichen Erbes durch die Umsetzung von Vorhaben zur Gewässerentwicklung
- Langfristige Sicherung der biologischen Vielfalt
- Verbesserung des Kleinklimas im lokalen Umfeld der Gewässer
- Steigerung des Erlebnis- und Erholungswertes der Landschaft
Wer wird gefördert?
- Land Sachsen-Anhalt
- Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Unterhaltungspflichtige an Gewässern
Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?
Landesverwaltungsamt, Dezernat Wasser
Maßnahmenbezeichnung laut EPLR
Maßnahme M07 - Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten
M07i: Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie
Art. 20 VO (EU) 1305/2013