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1. a)

Die Leitung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte obliegt einem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, die von den Richtern aus ihrer Mitte für eine Amtsperiode von drei Jahren gewählt werden. Der Präsident vertritt den Gerichtshof nach außen und führt den Vorsitz im Plenum des Gerichtshofs, der Großen Kammer und den Ausschüssen von fünf Richtern. Amtierende Präsidentin ist seit dem 1. November 2022 die Irländerin Síofra O‘Leary, die beiden Vizepräsidenten sind der Luxemburger Georges Ravarani und der Slowene Marko Bošnjak.

2. d)

Beschwerden müssen sich gegen einen oder mehrere Staaten richten, die die Konvention ratifiziert haben. So sind beispielsweise alle Beschwerden gegen Drittstaaten oder Privatpersonen unzulässig

 

3. b)

Die Zahl der Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspricht der Anzahl der Mitgliedstaaten der Konvention, derzeit 46. Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates aus Listen mit je drei Kandidaten gewählt. Diese wurden vorher von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen. Die Richter sind allerdings keine Vertreter der einzelnen Staaten. Nach ihrer Amtszeit von neun Jahren können sie nicht wiedergewählt werden. Zudem dürfen sie keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung unvereinbar ist. Ihre Amtszeit endet mit Vollendung des 70. Lebensjahrs.

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