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1. b), c)

Die EU baut auf den Werten auf, die in Artikel 2 des Vertrags von Lissabon und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben sind.                    

2. a), b), c)

Die Europäische Union gründet sich auf folgende Werte:

Würde des Menschen
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen. Sie bildet das eigentliche Fundament der Grundrechte.

Freiheit
Die Freizügigkeit ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern, innerhalb der EU zu reisen und ihren Wohnsitz zu wählen. Persönliche Freiheiten wie die Achtung des Privatlebens, Gedankenfreiheit, Religionsfreiheit, Versammlungsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sind durch die EU-Charta der Grundrechte geschützt.

Demokratie
Die Arbeitsweise der Union beruht auf der repräsentativen Demokratie. Alle EU-Bürger/innen haben automatisch politische Rechte. Alle erwachsenen EU-Bürger/innen haben das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament. Sie können sich sowohl im Wohnsitzland als auch im Herkunftsland zur Wahl stellen.

Gleichstellung
Bei der Gleichstellung geht es um gleiche Rechte aller Bürger/innen vor dem Gesetz. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist Teil aller politischen Maßnahmen der EU und Grundlage der europäischen Integration. Sie gilt für alle Bereiche. Der Grundsatz des gleichen Lohns für gleiche Arbeit wurde bereits 1957 in den Römischen Verträgen festgeschrieben.

Rechtsstaatlichkeit
Grundlage der EU ist die Rechtsstaatlichkeit. Alle ihre Tätigkeiten stützen sich auf freiwillig und demokratisch von ihren Mitgliedsländern vereinbarte Verträge. Recht und Gesetz werden von einer unabhängigen Justiz aufrechterhalten. Die EU-Mitgliedsländer haben dem Europäischen Gerichtshof die Befugnis übertragen, in letzter Instanz zu entscheiden. Seine Urteile müssen von allen respektiert werden.

Menschenrechte
Die Menschenrechte sind durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert. Dazu gehören das Recht auf Freiheit von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung sowie das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Zugang zur Justiz.

 

3. a)

Die Ziele der Europäischen Union innerhalb ihrer Grenzen sind:

  • Förderung des Friedens, der europäischen Werte und des Wohlergehens ihrer Bürger/innen
  • Freiheit, Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit in einem Raum ohne Binnengrenzen bei angemessenem Schutz der Außengrenzen zur Regelung von Einwanderungs- und Asylfragen sowie zur Verhinderung und Bekämpfung von Kriminalität
  • Schaffung eines Binnenmarktes
  • Erreichen einer nachhaltigen Entwicklung auf der Grundlage von ausgeglichenem Wirtschaftswachstum und Preisstabilität sowie einer wettbewerbsfähigen Marktwirtschaft mit Vollbeschäftigung und sozialem Fortschritt
  • Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität
  • Förderung des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts
  • Eindämmung sozialer Ungerechtigkeit und Diskriminierung
  • Förderung von sozialer Gerechtigkeit und sozialem Schutz, Gleichstellung von Frauen und Männern und Schutz der Rechte von Kindern
  • Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den EU-Mitgliedsländern
  • Achtung ihrer reichen kulturellen und sprachlichen Vielfalt
  • Gründung einer Wirtschafts- und Währungsunion, deren Währung der Euro ist

Die Ziele der Europäischen Union in der Welt sind:

  • Wahrung und Förderung ihrer Werte und Interessen
  • Beitrag zu Frieden und Sicherheit und zu einer nachhaltigen Entwicklung der Erde
  • Beitrag zur Solidarität und gegenseitigen Achtung der Völker, zu freiem und fairem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte
  • strikte Einhaltung des Völkerrechts

Die Ziele der EU sind in Artikel 3 des Vertrags von Lissabon festgelegt.    

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Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt bei der Europäischen Union

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