Menu
menu

Gebietsübergreifende Zusammenarbeit (Vohaben)

Höhe der Förderung

  • Öffentlich-rechtliche sowie gemeinnützige Körperschaften: bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben
  • Sonstige Antragsteller/-innen des privaten Rechts: bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben
  • Höchstens 50.000 Euro bei gebietsübergreifenden Kooperationen, ausnahmsweise 70.000 Euro bei bundesländerübergreifenden Kooperationen, sofern eine LAG aus Sachsen-Anhalt die Federführung übernimmt

Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Welche Förderrichtlinie gilt?

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung sowie über die Verfahrensgrundsätze von LEADER und CLLD in Sachsen-Anhalt (Richtlinie LEADER und CLLD)

Was wird gefördert?

  • Ausgaben für die Umsetzung gebietsübergreifender Kooperationsvorhaben
  • Projektmanagement bis zu 20 % der Zuwendung

Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?

  • Im Rahmen eines öffentlichen Wettbewerbes muss die Zulassung der LES und damit der LAG erfolgt sein.
  • Die Vorhaben müssen der Umsetzung der LES dienen und von der LAG ausgewählt worden sein.
  • Kooperationsvereinbarung, die von allen beteiligten LAG sowie sonstigen Gruppen und Projektträgern unterschrieben ist.
  • Zustimmende Beschlüsse aller beteiligten LAG

Was soll erreicht werden?

  • Erweiterung lokaler Perspektiven
  • Förderung des Wissenstransfers, von Innovationen oder der Wettbewerbsfähigkeit der Subregion

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden und Gemeindeverbände, juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, Personengesellschaften des privaten Rechts
  • Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen und juristische Personen des privaten Rechts sind, wie z. B. Vereine, Verbände

Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?

Landesverwaltungsamt, Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Berufsbildung

Maßnahmenbezeichnung laut EPLR

Maßnahme M19 - LEADER

M19d: Gebietsübergreifende Zusammenarbeit (Vorhaben)

Art. 42 bis 44 VO (EU) 1305/2013 bzw. Art.35 (1) a) bis e) VO (EU) 1303/2013