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MSL - Beibehaltung von Zwischenfrüchten über den Winter

Höhe der Förderung

  • Jährlich 75 Euro/ha Ackerfläche
  • Jährlich 45 Euro/ha Ackerfläche bei Betrieben, die eine Zuwendung für ökologische Anbauverfahren erhalten

Keine Förderung für mit Zwischenfrüchten bestellte Flächen, die zur Erbringung von ökologischer Vorrangfläche genutzt werden.

Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Welche Förderrichtlinie gilt?

„Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung“ (MSL-Richtlinie) Abschnitt 2 - Teil B: Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von besonders nachhaltigen Verfahren im Ackerbau

Was wird gefördert?

Anbau von Zwischenfrüchten, soweit sie über den Winter beibehalten werden. Ein Abfrieren der auf den Flächen verbleibenden Zwischenfrüchte ist unschädlich.

Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?

  • Jährlich nach der Ernte der Hauptfrüchte Anbau von Zwischenfrüchten auf mindestens 5 % der Ackerfläche des Betriebes
  • Umbruchverbot der Zwischenfrüchte vor dem 15.02. des Jahres, das dem Jahr der Ansaat der Zwischenfrüchte folgt
  • Flächen können jährlich wechseln.
  • Selbstbegrünung ist kein Zwischenfruchtanbau
  • Verzicht auf die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln und mineralischen StickstoffdüngemittelnSchlagbezogene Aufzeichnungen sind zu führen.
  • Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre und kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

    Was soll erreicht werden?

    • Anwendung besonders nachhaltiger Produktionsverfahren
    • Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch ein vielfältiges Anbauspektrum im Ackerbau
    • Weiter gestellte Fruchtfolgen unter Einbeziehung von Leguminosen

    Wer wird gefördert?

    Betriebsinhaber/-innen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.

    Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?

    Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, Bereich Landwirtschaft

    Maßnahmenbezeichnung laut EPLR

    Maßnahme M10 - Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (AUKM)

    M10g: Beibehaltung von Zwischenfrüchten über den Winter (NRR: M10.0003)

    Art. 28 VO (EU) 1305/2013