Unterstützung für die Ausarbeitung von Plänen für Natura 2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturschutzwert
Höhe der Förderung
100 % der förderfähigen Ausgaben
- sofern sich die Vorhaben auf die Verhinderung einer Verschlechterung, Erfüllung der Pflichten und ggf. die Wiederherstellung gemäß Vogelschutz– und FFH-Richtlinie beziehen,
- sofern sich die Vorhaben auf die Umsetzung der Biodiversitätsstrategie des Landes Sachsen- Anhalt durch das LAU, den Nationalpark Harz, die Biosphärenreservate Mittelelbe und Karstlandschaft Südharz, den Naturpark Drömling und die S.U.N.K. beziehen,
- für Erstellung und Fortschreibung von Pflege- und Entwicklungskonzeptionen in Naturparks.
80 % der förderfähigen Ausgaben bei sonstigen Vorhaben, bei modellhaften Vorhaben kann die Förderung auf 90 % erhöht werden.
Die Höhe der Förderung muss grundsätzlich mindestens 5.000 EUR betragen.
Die Förderhöchstsumme wird grundsätzlich auf 750.000 EUR je Projekt begrenzt.
Davon abweichend gilt für das LAU, den Nationalpark Harz, die Biosphärenreservate Mittelelbe und Karstlandschaft Südharz, den Naturpark Drömling, den Landesforstbetrieb und das Landeszentrum Wald eine Förderhöchstgrenze von 3 Millionen EUR.
Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Welche Förderrichtlinie gilt?
Die Maßnahme dient der Umsetzung
- der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz- Richtlinie)
- der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 (FFH-Richtlinie)
- des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 und
- des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10.12.2010
Was wird gefördert?
- Kosten für die Erstellung und Aktualisierung von Plänen und Konzepten
- Personalkosten für Projektkoordinierung, -betreuung oder -begleitung
- Sachkosten und sonstige Betriebskosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vorhaben
- Schulungskosten für mit der Planung und Umsetzung der Vorhaben befasste Personen
- Kosten für Öffentlichkeitsarbeit
- Finanzkosten, soweit sie durch die Vorhaben entstehen
- Mehrwertsteuer, soweit sie nicht rückerstattet wird
Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?
- Gefördert werden ausschließlich Vorhaben auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt in Natura 2000-Gebieten und in Gebieten mit hohem Naturschutzwert.
- Das Vorhaben muss im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen.
Was soll erreicht werden?
- Dokumentation des Erhaltungszustandes schutzrelevanter Flächen,
- Entwicklung eines einheitlichen Bewertungsstandards als Grundlage für Schutz-, Bewirtschaftungs- und Monitoringsysteme,
- Bewirtschaftungs- und Pflegekonzepte zur dauerhaften Sicherung von Schutzgegenständen,
- Aufbau und Schaffung von Voraussetzungen für die Unterhaltung eines Überwachungssystems für gefährdete Arten, zur Erfüllung von Berichtspflichten, zur Prüfung, Lenkung und Dokumentation des Erhaltungszustandes von Natur und Landschaft sowie zur Umweltbeobachtung einschließlich Dauerbeobachtungsflächen zur Kontrolle mittel- bis langfristiger Entwicklungen,
- Pflege- und Entwicklungskonzeptionen für Großschutzgebiete.
Wer wird gefördert?
- Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt (LAU),
- Nationalpark Harz/Sachsen-Anhalt, Biosphärenreservat Mittelelbe, Biosphärenreservat Karstlandschaft-Südharz, Naturpark Drömling,
- Landesforstbetrieb (LFB)
- Landeszentrum Wald (LZ Wald)
- Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- gemeinnützige juristische Personen des Privaten Rechts, insbesondere Vereine und Verbände und gemeinnützige Stiftungen
Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?
Landesverwaltungsamt, Referat Naturschutz, Landschaftspflege, Bildung für nachhaltige Entwicklung
Maßnahmenbezeichnung laut EPLR
Maßnahme M07 - Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten
M07a: Unterstützung für die Ausarbeitung von Plänen für Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturschutzwert
Art. 20 VO (EU) 1305/2013