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1. b)

Menschenhandel ist im §232 des Strafgesetzbuches definiert. Er erfasst das Anwerben, Befördern, Aufnehmen und Beherbergen einer Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder Hilflosigkeit mit dem Ziel der Ausbeutung durch:

  • die Ausübung der Prostitution oder Vornahme sexueller Handlungen
  • eine Beschäftigung
  • die Ausübung der Bettelei
  • die Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen
  • Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder entsprechende Verhältnisse
  • erzwungene Organentnahme.

Bei Personen unter 21 Jahren muss keine Zwangslage oder Hilflosigkeit vorliegen.

Prostitution, Bettelei und Organspende kann unter Menschenhandel fallen, muss es aber nicht. Einige Organisationen fassen den Begriff des Menschenhandels weniger eng als das Strafgesetzbuch.

2. a)

53% der Opfer sind EU Bürger. Mädchen und Frauen sind mit 63% überrepräsentiert. Sie werden häufig Opfer von Menschenhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung. Männer sind primär von Menschenhandel mit dem Ziel der Ausbeutung der Arbeitskraft betroffen. Fast ein Viertel (23%) der Opfer von Menschenhandel ist unter 18 Jahren.

 

3. a), b)

Nach dem Willen der EU Kommission soll die Richtlinie 2011/36/EU  überarbeitet werden und neben anderen Maßnahmen illegale Adoption und Zwangsheirat als Tatbestände aufnehmen. Als weitere Maßnahmen wäre stärkere Sanktionen für Firmen sowie Privatpersonen, die in Menschenhandel involviert sind sowie stärkerer Opferschutz

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