Netzwerk Stadt / Land
Höhe der Förderung
a)
100 % der förderfähigen Ausgaben bei erfolgreicher Teilnahme am Wettbewerb
b)
75 % der förderfähigen Ausgaben
c)
80 % der förderfähigen Ausgaben
Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Welche Förderrichtlinie gilt?
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Begleitung von Entwicklungsvorhaben und Wissensvermittlung im Rahmen des Netzwerkes Stadt/ Land (Förderrichtlinie Netzwerk Stadt/Land)
Was wird gefördert?
a)
Studien über das betreffende Gebiet im Rahmen von Wettbewerben (Ausgaben für Studien, Konzepte, Moderationen, kleine Maßnahmen und die Aufarbeitung der Ergebnisse für die Wissensvermittlung)
b)
Wissensvermittlung (Schulungskosten, Ausgaben im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit)
c)
Laufende Ausgaben der Zusammenarbeit eines „Netzwerkes Stadt/Land“ (Personalkosten, Reisekosten, Betriebskosten, Ausgaben im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit, Netzwerkkosten)
Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?
a)
Wettbewerbssieger
b)
zertifizierte Bildungseinrichtungen
c)
eigenständige und rechtsfähige Organisationsform, die eine breite Akteurslandschaft aufweist und über ausreichend Ressourcen verfügt
Was soll erreicht werden?
Ziele sind insbesondere die Erarbeitung modellhafter lokaler Entwicklungsstrategien, die Unterstützung und Vernetzung von Untersuchungen, Zweckforschungen, Erkenntnissen und Informationen über den ländlichen Raum. Eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsgrundlagen in den ländlichen Gebieten wird angestrebt durch Unterstützung:
- bei der Sicherung der Daseinsvorsorge sowie der Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse
- bei der Stärkung des ländlichen Raums als Lebens-, Wirtschafts-, Erholungs-, Kultur- und Naturraum
- der Städte und Gemeinden in ihrem Findungsprozess nach der Gebietsreform sowie
- der Kommunen bei der Sicherung einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Entwicklung.
Wer wird gefördert?
Am Wettbewerb können teilnehmen:
a)
Zusammenschlüsse sowie Partnerschaften natürlicher und juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts zur Schaffung von Netzwerken im ländlichen Raum
b)
Bildungseinrichtungen
c)
Neu gebildeter eigenständiger und rechtsfähiger Zusammenschluss von Akteuren des ländlichen Raumes in Sachsen-Anhalt: Er muss eine breite Akteurslandschaft aufweisen und über ausreichende Ressourcen verfügen.
Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?
Landesverwaltungsamt, Dezernat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Berufsbildung
Maßnahmenbezeichnung laut EPLR
Maßnahme M16 - Zusammenarbeit
M16d: Netzwerk Stadt / Land
Art. 35 VO (EU) 1305/2013