Menu
menu

Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete

Höhe der Förderung

  • Jährlich mindestens 30 Euro/ha und maximal 110 Euro/ha landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF)
  • Bemessungsgrundlage ist die in benachteiligten Gebieten bewirtschaftete LF des Unternehmens, abzüglich der Flächen für Weizen und Mais, Zuckerrüben, Wein, Obstpflanzungen sowie für Intensivkulturen.
  • Zuwendung erfolgt degressiv. Betriebe erhalten für Flächen ab 90 Hektar im benachteiligten Gebiet 95 % des Ausgleichs, jeweils bezogen auf die niedrigste Prämie.
  • Ab 2018 erfolgt eine Neufestlegung.

 Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Welche Förderrichtlinie gilt?

Richtlinie über die Gewährung einer Ausgleichszulage in den benachteiligten Gebieten (Richtlinie Ausgleichszulage)

Was wird gefördert?

Bewirtschaftung von Grünland und Ackerflächen im benachteiligten Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt mit einer Landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) von 30 und weniger, ausgenommen stillgelegter Flächen in benachteiligten Gebieten ab 3 ha. 

Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?

  • Der Begünstigte muss die beantragten Flächen im benachteiligten Gebiet des Landes Sachsen- Anhalt bewirtschaften.
  • Mindestens 3 ha anrechenbare LF müssen im benachteiligten Gebiet liegen.

Was soll erreicht werden?

  • Sicherung einer standortheimischen Landbewirtschaftung in den benachteiligten Gebieten
  • Fortführung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
  • Erhaltung des ländlichen Lebensraums

Wer wird gefördert?

Aktive Betriebsinhaber/-innen, die in benachteiligten Gebieten wirtschaften

Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?

Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, Abteilung Landwirtschaft

Maßnahmenbezeichnung laut EPLR

Maßnahme M13 - Zahlungen für Gebiete, die natürlichen oder anderen spezifischen Einschränkungen unterliegen

M13a: Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete

Art. 31 i. V. m. Art. 32 VO (EU) 1305/2013