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Hecken und Feldgehölze als Strukturelemente

Höhe der Förderung

  • 100 % der förderfähigen Ausgaben
  • Maximaler Förderbetrag: 100.000 Euro

Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Welche Förderrichtlinie gilt?

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen sowie des Umbaus von Hecken (Förderrichtlinien Hecken und Feldgehölze)

Was wird gefördert?

  • Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen einschließlich Heckenumbau
  • Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
  • Entwicklungspflege der Hecken bis zum 3. Standjahr

Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?

  • Die Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen wird nur auf landwirtschaftlichen Flächen gefördert, die die entsprechenden Vorgaben erfüllen (Details siehe Richtlinie).
  • Das Vorhaben muss im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und des natürlichen Lebensraumes stehen. Die Herausnahme landwirtschaftlicher Flächen aus der Produktion für die Anlage von Hecken und Feldgehölzen muss auf Dauer beabsichtigt sein.
  • Das Eigentum an der zu bepflanzenden Fläche muss verfügbar sein bzw. privatrechtliche Bauerlaubnisse sind nachzuweisen. Standörtliche und naturschutzrechtliche Belange bei der Neuanlage und dem Umbau sind zu beachten.
  • Das Land legt die zu verwendenden Pflanzenarten fest.
  • Auf die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln wird verzichtet.
  • Die Maßnahmen müssen die Vorgaben nach dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) und dem Bundesnaturschutzgesetz erfüllen.

Was soll erreicht werden?

  • Gliederung der Landschaft
  • Erosions- und Windschutz sowie Bodenschutz
  • Regulierung des Wasserhaushalts
  • Beitrag zur Verringerung oder Vermeidung von Stoffeinträgen in Gewässer
  • Schaffung von Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten

Wer wird gefördert?

  • Betriebsinhaber/-innen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften
  • Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Wasser- und Bodenverbände und vergleichbare Körperschaften
  • Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts, die nicht Betriebsinhaber/-innen sind

Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?

Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, Abteilung Landwirtschaft

Maßnahmenbezeichnung laut EPLR

Maßnahme M04 - Investitionen in materielle Vermögenswerte

M04e: Hecken und Feldgehölze als Strukturelemente

Art. 17 VO (EU) 1305/2013