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Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte

Höhe der Förderung

Die Zuwendungen werden als Hilfe zum Aufbau des Unternehmens gewährt. Die Förderung beträgt 70.000 Euro.Es erfolgen pauschale Zahlungen als Existenzgründungsbeihilfe je Landwirt unter Berücksichtigung von einer Arbeitskrafteinheit. Die Zahlungen sind wie folgt gestaffelt:

  • für das 1. und 2. Jahr der Existenzgründung 35.000 Euro
  • für das 3. und 4. Jahr der Existenzgründung 21.000 Euro
  • für das 5. Jahr der Existenzgründung 14.000 Euro

Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Welche Förderrichtlinie gilt?

Richtlinie über die Gewährung von Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte (Richtlinie Junglandwirteförderung)

Was wird gefördert?

Existenzgründung von Junglandwirten

Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?

  • Es muss sich um eine erste Niederlassung des Junglandwirtes handeln. Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
  • Maßgeblich für den Zeitpunkt der ersten Niederlassung ist die Aufnahme der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens.
  • Der Antrag auf Existenzgründungsbeihilfe ist innerhalb von 24 Monaten nach der erstmaligen Niederlassung zu stellen.
  • Der Zuwendungsempfänger hat die beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen.
  • Es ist ein Geschäftsplan vorzulegen. Mit der Durchführung ist innerhalb von neun Monaten ab der Bewilligung zu beginnen.

Der Geschäftsplan beinhaltet mindestens:

  • die Ausgangssituation,
  • Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes,
  • Einzelheiten zu den Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind (z.B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste).

Was soll erreicht werden?

  • Qualifizierten Landwirten soll der Zugang zum Agrarsektor erleichtert werden
  • Der Generationenwechsel soll unterstützt werden
  • Nachhaltige Unternehmensgründungen, die sich in der Region etablieren

Wer wird gefördert?

  • Kleinst- und kleine Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht oder bestehen soll, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung, pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen.
  • Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind und über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.
  • Junglandwirte in Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen können nur gefördert werden, wenn der Junglandwirt das Unternehmen wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidung zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken kontrolliert

Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?

Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten

Maßnahmenbezeichnung laut EPLR

Maßnahme M06 - Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen

M06a: Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte

Art. 19 VO (EU) 1305/2013