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Erhaltung Steillagenweinbau im Weinbaugebiet Saale-Unstrut

Höhe der Förderung

a)

30 % der förderfähigen Ausgaben

b)

60 % der förderfähigen Ausgaben

c)

35 % der förderfähigen Ausgaben; Eigenleistungen gehören zum förderfähigen Investitionsvolumen; Auszahlung bis max. in Höhe der baren Ausgaben

 

Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Welche Förderrichtlinie gilt?

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Erhaltung des Steillagenweinbaus im Weinbaugebiet Saale-Unstrut in Sachsen-Anhalt (Richtlinie Steillagenweinbau)

Was wird gefördert?

a)

Wiederherstellung von aus der Nutzung gefallenen Rebflächen in Steillagen (keine Ersatzpflanzung)

b)

Instandsetzung von Weinbergmauern und baulichen Anlagen

c)

Wiederherstellung gebietstypischer Weinberghäuser und -keller

 

  • Förderfähig sind Sachkosten und Leistungen Dritter.
  • Unbare Eigenleistungen werden als förderfähiges Investitionsvolumen angerechnet.

Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?

  • Vorhaben sind in einer Steil- und Terrassenlage umzusetzen (Hangneigung ab 30 %).
  • Die Vorhaben müssen die Sicherheit in den Weinbergen gewährleisten.
  • Die Instandsetzung bei baulichen Vorhaben erfolgt in gebietstypischer Bauweise.

Was soll erreicht werden?

  • Erhalt der Weinbauregion Saale-Unstrut mit ihrem jahrhundertelang landschaftsprägenden Steillagenbau, historischen Trockenmauern, Weinberghäusern und -kellern
  • Erhalt der typischen Landschaftsbilder in der Region
  • Beiträge zur Biodiversität spezifischer Tier- und Pflanzenarten

Wer wird gefördert?

  • Natürliche Personen und Personengesellschaften
  • Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Landes

Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Bereich Förderung/Sonderprogramme

Maßnahmenbezeichnung laut EPLR

Maßnahme M07 - Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebiete

M07j: Erhaltung Steillagenweinbau im Weinbaugebiet Saale-Unstrut

Art. 20 VO (EU) 1305/2013