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Dorferneuerung und -entwicklung

Höhe der Förderung

  • 65 % der förderfähigen Ausgaben für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Teilnehmergemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen, maximal 350.000 Euro
  • 35 % der förderfähigen Ausgaben für natürliche und juristische Personen, maximal 50.000 Euro
  • Vorhaben, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes dienen, kann ein Zuschlag von 10 % gewährt werden. Innovative Vorhaben von landesweitem Interesse können für Vorarbeiten Zuschüsse bis 100 % erhalten.
  • Die Höhe der Förderung soll mindestens 1.000 Euro, bei Gemeinden und Gemeindeverbänden mindestens 5.000 Euro betragen.

Es handelt sich um eine nicht rückzahlbare Unterstützung.

Welche Förderrichtlinie gilt?

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung (RELE 2014 – 2020)

Was wird gefördert?

  • Ausgaben für die Dorferneuerung und -entwicklung ländlich geprägter Orte
  • Erhalt und Neubau dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen
  • Abriss von Gebäuden und baulichen Anlagen ohne Folgeinvestitionen
  • Freizeit- und Erholungsinfrastruktur einschließlich Sportstätten außerhalb von Schulstandorten
  • Ausgaben für die Durchführung, Vorbereitung und Betreuung der Investition
  • Erwerb von Grundstücken bis zu 10 % der förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens
  • Revitalisierung innerörtlicher Bereiche einschließlich Kauf bebauter Grundstücke durch die Gemeinden oder Abriss von Gebäuden und Anlagen
  • Erhaltung oder Umnutzung land- und forstwirtschaftlich genutzter (oder ehemaliger) Bauten
  • An den demografischen Wandel angepasste Erneuerung der örtlichen Infrastruktur z. B. durch dorfgemäße Gemeinschaftseinrichtungen oder Verkehrsinfrastruktur
  • Kleine touristische Infrastruktur oder Erhalt des ländlichen Kulturerbes durch Erhalt ortsbildprägender Gebäude und Anlagen

Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?

Die Förderung erfolgt unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn

a) 

die geförderten Bauten innerhalb von 12 Jahren ab Fertigstellung,

b) 

Maschinen und Einrichtungen innerhalb von 5 Jahren ab Lieferung, veräußert oder nicht dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden.

 

Was soll erreicht werden?

  • Erhalt historisch gewachsener Dörfer hinsichtlich ihrer regionalen Baukultur und Infrastruktur
  • Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ländlichen Regionen
  • Verbesserung der Lebensqualität
  • Innenentwicklung der Orte als Schwerpunkt
  • Umsetzung von Plänen zur ländlichen Entwicklung im Einklang mit lokalen Entwicklungsstrategien
  • Schaffung von vielfältigen Möglichkeiten für bürgerschaftliches Engagement

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts
  • Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts insbesondere Religionsgemeinschaften

Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?

Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, Bereich Ländlicher Raum

Maßnahmenbezeichnung laut EPLR

Maßnahme M07 - Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

M07g: Dorferneuerung und -entwicklung (NRR: M07.0005)

Art. 20 VO (EU) 1305/2013