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Vorbereitung/Anbahnung von Kooperationen (gebietsübergreifend, transnational)

Höhe der Förderung

  • Öffentlich-rechtliche sowie gemeinnützige Körperschaften: bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben
  • Sonstige Antragsteller/-innen des privaten Rechts: bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben
  • Höchstens 3.500 Euro bei gebietsübergreifenden Anbahnungen und höchstens 8.000 Euro bei transnationalen Anbahnungen

Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Welche Förderrichtlinie gilt?

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung sowie über die Verfahrensgrundsätze von LEADER und CLLD in Sachsen-Anhalt (Richtlinie LEADER und CLLD)

Was wird gefördert?

  • Ausgaben für die Anbahnung gebietsübergreifender bzw. transnationaler Kooperationen
  • Projektmanagement bis zu 20 % der Zuwendung

Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?

  • Im Rahmen eines öffentlichen Wettbewerbes muss die Zulassung der LES und damit der LAG erfolgt sein.
  • Die Vorhaben müssen der Umsetzung der LES dienen und von der LAG ausgewählt worden sein.
  • Von beteiligten LAG sowie sonstigen Projektträgern ist eine unterschriebene Absichtserklärung für die künftige Zusammenarbeit („Letter of Intent“) vorzulegen.

Was soll erreicht werden?

  • Vorbereitung von Kooperationen
  • Unterstützung für die Partnersuche und Kooperationsanbahnung

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden und Gemeindeverbände, juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, Personengesellschaften des privaten Rechts
  • Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen und juristische Personen des privaten Rechts sind, wie z. B. Vereine, Verbände

Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?

Landesverwaltungsamt, Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Berufsbildung

Maßnahmenbezeichnung laut EPLR

Maßnahme M19 - LEADER

M19c: Vorbereitung/Anbahnung von Kooperationen (gebietsübergreifend, transnational)

Art. 42 bis 44 VO (EU) 1305/2013 bzw. Art.35 (1) a) bis e) VO (EU) 1303/2013