Management und Sensibilisierung im Zusammenhang mit lokalen Entwicklungsstrategien
Höhe der Förderung
a)
Bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben; Obergrenze 100.000 Euro pro LAG bzw. 170.000 Euro bei mehreren LAG, sofern Vergabe an ein Unternehmen erfolgt
b)
Bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben; Obergrenze 20.000 Euro pro LAG
Insgesamt darf diese Förderung 25 % der im Rahmen der Umsetzung aller LES anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Welche Förderrichtlinie gilt?
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung sowie über die Verfahrensgrundsätze von LEADER und CLLD in Sachsen-Anhalt (Richtlinie LEADER und CLLD)
Was wird gefördert?
a)
Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der LAG:
- Managementausgaben, das heißt Ausgaben des beauftragten externen Unternehmens, die mit dem Vorhaben zusammenhängen (z. B. Personal-, Betriebs-, Material- und Sachausgaben etc.)
b)
Ausgaben für Sensibilisierung der Bevölkerung:
- Öffentlichkeitsarbeit (u. a. Erstellung und Aktualisierung der Webseite der LAG, Publikationen, usw.)
- Fortbildung von LAG-Mitgliedern und anderen interessierten Bürgern/Bürgerinnen
- Reisekosten für LAG-Vorsitzende und deren Stellvertreter für Wegstrecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln
- Mitgliedschaftsbeiträge im LEADER-Netzwerk (Land Sachsen-Anhalt, Bund und Europäische Union)
Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?
- Im Rahmen eines öffentlichen Wettbewerbes muss die Zulassung der LES und damit der LAG erfolgt sein.
- Vorhaben müssen der Umsetzung der LES dienen.
- Ein LEADER-Management soll ein Gebiet mit mindestens 50.000 Einwohnern betreuen.
- Mit der Durchführung des LEADER-Managements sind Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung zu beauftragen. Diese müssen über die entsprechenden Kompetenzen und Fähigkeiten verfügen sowie nachweislich ausreichende personelle Ressourcen zur ausschließlichen Unterstützung der jeweiligen LAG vorhalten.
- Bei der Vergabe des LEADER-Managements sind die europäischen Vorgaben zu beachten.
Was soll erreicht werden?
- Unterstützung der LAG
- Sensibilisierung der Bevölkerung für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der LES
Wer wird gefördert?
Juristische Personen des öffentlichen Rechts wie z. B. Landkreise, Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich Zweckverbände als Mitglied einer LAG
Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?
Landesverwaltungsamt, Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Berufsbildung
Maßnahmenbezeichnung laut EPLR
Maßnahme M19 - LEADER
M19f: Management und Sensibilisierung im Zusammenhang mit lokalen Entwicklungsstrategien
Art. 42 bis 44 VO (EU) 1305/2013 bzw. Art.35 (1) a) bis e) VO (EU) 1303/2013