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Erhaltung und Aufzucht seltener oder gefährdeter einheimischer Nutztierrassen

Höhe der Förderung

  • Weibliche Zuchttiere: jährlich 150 Euro je GVE
  • Männliche Zuchttiere: jährlich 200 Euro je GVE

Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss je Großvieheinheit (GVE).

Welche Förderrichtlinie gilt?

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Erhaltung tiergenetischer Ressourcen in der Landwirtschaft.

Was wird gefördert?

Haltung weiblicher und männlicher Zuchttiere bedrohter einheimischer Nutztierrassen zur Zuchtbenutzung in Reinzucht für die Rassen folgender Nutztierarten:

  • Ziegen: „Braune Harzer Ziege“
  • Pferde: „Rheinisch-Deutsches Kaltblut“ oder „Altmärker Kaltblut“, „Schweres Warmblut“
  • Rinder: „Rotvieh Zuchtrichtung – Höhenvieh“
  • Schafe: „Rhönschaf“, „Rauwolliges Pommersches Landschaf“, „Weiße Hornlose Heidschnucke“, „Merinofleischschaf“
  • Schweine: „Deutsches Sattelschwein“, „Leicoma“

Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?

  • Der Betrieb wird für die Dauer des Verpflichtungszeitraums von fünf Jahren selbst bewirtschaftet.
  • Betriebsstätte oder Wohnsitz liegen in Sachsen-Anhalt.
  • Im Verpflichtungszeitraum ist jährlich mindestens die bewilligte Anzahl der Nutztiere zu halten.
  • Im Verpflichtungszeitraum sind die Tiere für die Reinzucht zu benutzen.
  • Mit diesen Tieren ist an einem Erhaltungszuchtprogramm einer Züchtervereinigung teilzunehmen.
  • Mitgliedschaft in einer nach dem Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch für die ausgewählte Rasse führt.

Was soll erreicht werden?

  • Erhaltung von seltenen oder gefährdeten einheimischen Nutztierrassen, die insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen aus der landwirtschaftlichen Praxis zu verschwinden drohen
  • Erhaltung der landwirtschaftlichen Biodiversität als Grundlage für die künftige Züchtung

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte (ALG), deren Zusammenschlüsse sowie andere Tierhalter/-innen unbeschadet der gewählten Rechtsform
  • Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, mit über 25 % Beteiligung der öffentlichen Hand.

Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?

Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, Bereich Landwirtschaft

Maßnahmenbezeichnung laut EPLR

Maßnahme M10 - Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (AUKM)

M10m: Tiergenetische Ressourcen (NRR: M10.0007)

Art. 28 VO (EU) 1305/2013