Flurneuordnung
Höhe der Förderung
a)
- 75 % der förderfähigen Ausgaben bei Verfahren nach Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
- 65 % der förderfähigen Ausgaben bei Weinbergsflurbereinigungen
- 80 % der förderfähigen Ausgaben bei Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung und Erhalt von Kulturlandschaften
- Für Vorhaben, die der Umsetzung eines regionalen Entwicklungskonzeptes dienen, erhöht sich der Fördersatz um 10 %.
b)
- 90 % der förderfähigen Ausgaben bei Verfahren nach Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
c)
- Die 100 % Förderung der Ausgaben stellt eine Ausnahme dar, die nach FlurbG und LwAnpG einer Genehmigung der obersten Flurbereinigungsbehörde bedarf.
Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Welche Förderrichtlinie gilt?
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung in der EU-Förderperiode 2014 – 2020 im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt (RELE 2014 – 2020)
Was wird gefördert?
a)
Vorarbeiten (allgemeine und verfahrensbezogene Untersuchungen), die der Durchführung einer Flurneuordnung dienen
b)
Ausführungskosten, darunter beispielsweise Maßnahmen zur wertgleichen Abfindung, Änderungsmaßnahmen, Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen und die Instandsetzung der neuen Grundstücke, Umweltschutz- und Naturschutzmaßnahmen u.a.
c)
Vergabe/Beauftragung von Leistungen an Dritte zur Verfahrensbeschleunigung nach den gesetzlichen Verfahren
Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?
a)
Zuwendungen können in Verfahren nach FlurbG und dem LwAnpG, die durch Beschluss angeordnet sind, gewährt werden. Die Förderung der Flurneuordnung ist auf ländlich strukturierte Gemeinden oder Ortsteile, Weiler, Gehöftgruppen und Einzelgehöfte außerhalb der Gemeindegebiete Halle (Saale) und Magdeburg und Ortslagen mit weniger als 10.000 Einwohnern beschränkt.
b)
Vertragsvoraussetzung ist der Nachweis über die Bestallung durch die obere Flurbereinigungsbehörde oder durch das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr bzw. über die Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde.
Was soll erreicht werden?
- Neuordnung ländlichen Grundbesitzes
- Verbesserung der Agrarstruktur
- Erhalt und Ausbau eines leistungsfähigen Naturhaushaltes
Wer wird gefördert?
a)
Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte und – bei freiwilligem Landtausch und freiwilligem Nutzungstausch – Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen
b)
Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten
Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?
Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, Bereich Flurneuordnung
Maßnahmenbezeichnung laut EPLR
Maßnahme M04 - Investitionen in materielle Vermögenswerte
M04b: Flurneuordnung (NRR: M04.0004)
Art. 17 VO (EU) 1305/2013