Waldumwelt- und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder
Höhe der Förderung
- Biotopbäume: bis zu 300 Euro/Baum als Einmalzahlung für Biotopbäume bzw. für stehende abgestorbene Bäume (Totholz) in Abhängigkeit von der Baumart bzw. 30 Euro/Festmeter als Einmalzahlung für liegende abgestorbene Bäume oder Baumteile
Totholz: bis zu 350 Euro/ha pro Jahr in Abhängigkeit von der Baumart und dem Bestockungsgrad - Bis zu 350 Euro/ha pro Jahr in Abhängigkeit von der Baumart und dem Bestockungsgrad
- 500 Euro/ha
- 15 Euro/Festmeter als einmalige Zahlung (Einschlag) bzw. bis zu 700 Euro/ha (Mahd)
Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Welche Förderrichtlinie gilt?
Richtlinie zur Förderung von Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und der Erhaltung der Wälder (Richtlinie Waldumweltmaßnahmen)
Was wird gefördert?
- Biotopbäume: Dauerhafter Nutzungsverzicht von bis zu fünf Einzelbäumen (gemäß Kartier- Anleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt für einen hervorragenden Zustand) oder Baumgruppen je Hektar; Einmessung geografischer Koordinaten; dauerhafte Kennzeichnung
Totholz: Belassen, Einmessung, Kennzeichnung von abgestorbenen, stehenden oder liegenden Bäumen/Baumteilen bis zum vollständigen Zerfall - Kosten für vollständigen Verzicht auf Holznutzung in Altbeständen der Flora-Fauna- Habitat-Waldlebensraumtypen mit mittlerem Brusthöhendurchmesser von mindestens 50 cm des Hauptbestandes für 10 Jahre; nur in Gebieten mit geringem Altholzanteil
- Aktive frühzeitige Entnahme von nicht lebensraumtypischen Gehölzen im Rahmen der Waldpflege
- Auflichtung von Waldbeständen zur Förderung von Arten der Flora-Fauna-Habitat- und Vogelschutz- Richtlinie sowie von stark gefährdeten, lebensraumtypischen Arten; Mähen und Freistellen von im Wald liegenden Offenland- Lebensraumtypen sowie von Strukturen wie Kleingewässer, Felsbildungen etc.
Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?
- Waldflächen der Gebietskulisse Natura 2000
- Waldflächen mit besonderem Naturschutzwert
Was soll erreicht werden?
Aufwertung von Waldlebensräumen für Pflanzen und Tierarten durch freiwillige Maßnahmen von Waldbesitzern/Waldbesitzerinnen
Wer wird gefördert?
- Private und öffentliche Waldbesitzer/-innen und deren Vereinigungen
- Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
- Keine Berechtigung für Bundes- oder Landeswald
Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?
Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, Bereich Forsten
Maßnahmenbezeichnung laut EPLR
Maßnahme M15 - Waldumwelt- und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder
M15a: Waldumwelt- und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder
Art. 34 VO (EU) 1305/2013