Waldumbau
Höhe der Förderung
- Mischkultur (der Laubholzanteil beträgt mindestens 30 % der Antragsfläche): 70 % der förderfähigen Ausgaben und Hektarpauschalen
- Laubholzkultur (der Laubholzanteil beträgt mindestens 80 % der Antragsfläche): 85 % der förderfähigen Ausgaben und Hektarpauschalen
- Eigenleistungen und Sachleistungen
Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Welche Förderrichtlinie gilt?
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der naturnahen Waldbewirtschaftung und zur Erstellung von Waldbewirtschaftungsplänen (Richtlinie Waldbewirtschaftung)
Was wird gefördert?
- Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände
- Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften auch als Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit Wurf, Bruch oder sonstigen Naturereignissen sowie Waldbrand
Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?
- Verwendung von herkunftsgesichertem Vermehrungsgut in ausreichender Qualität und Menge
- Bei mehr als 30 ha Forstbetriebsfläche Vorlage eines einfachen Waldbewirtschaftungsplans oder gleichwertigen Instruments (z. B. Forstbetriebsgutachten)
Was soll erreicht werden?
- Entwicklung stabiler, standortangepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels
- Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften
Wer wird gefördert?
- Besitzer/-innen forstwirtschaftlicher Flächen, ausgenommen Bund und Länder
- Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes
Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?
Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, Bereich Forsten
Maßnahmenbezeichnung laut EPLR
Maßnahme M08 - Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern
M08a: Waldumbau (NRR: M08.0002)
Art. 21-26 VO (EU) 1305/2013