Ländlicher Wegebau - Kommunen
Höhe der Förderung
- Bis zu 65 % der förderfähigen Ausgaben
- Bei Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK), einer Entwicklungsstrategie von LEADER oder der Umsetzung eines regionalen Entwicklungskonzeptes dienen, kann die Förderhöhe um bis zu 10 % erhöht werden.
- Vorhaben, die der Umsetzung eines integrierten Gemeindeentwicklungs- oder Stadtentwicklungskonzeptes dienen, können einen Zuschlag von 10 % erhalten (Details siehe Richtlinie).
Es handelt sich um eine nicht rückzahlbare Unterstützung.
Welche Förderrichtlinie gilt?
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung in der EU-Förderperiode 2014 – 2020 im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt (RELE 2014 – 2020)
Was wird gefördert?
Förderfähig sind Ausgaben für den ländlichen Charakterangepasste Infrastrukturmaßnahmen:
- Vorarbeiten
- Neubau multifunktionaler ländlicher Wege, Brücken und Nebenanlagen
- Befestigung vorhandener bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter Verbindungswege, Brücken u.a.
- Honorare für Architekten und Ingenieure
Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?
- Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Umweltverträglichkeit sowie der Prinzipen der Nachhaltigkeit
- Die Förderung von Vorhaben ist auf ländlich strukturierte Gemeinden oder Ortsteile, Weiler u.a. mit weniger als 10.000 Einwohnern beschränkt.
- Touristische Beschilderung von Wegen hat entsprechend dem Touristischen Leitsystems in Sachsen-Anhalt zu erfolgen.
- Übereinstimmung mit dem ländlichen Wegekonzept Sachsen-Anhalts
Was soll erreicht werden?
- Stärkung der ländlichen oder touristischen Entwicklungspotenziale der Kommunen
- Unterstützung bei der Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien
Wer wird gefördert?
- Gemeinden und Gemeindeverbände
- Wasser- und Bodenverbände und vergleichbare Körperschaften (Details siehe Richtlinie)
Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?
Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, Bereich Ländlicher Raum
Maßnahmenbezeichnung laut EPLR
Maßnahme M07 - Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten
M07b: Ländlicher Wegebau (NRR: M07.0003)
Art. 20 VO (EU) 1305/2013