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Ausgleichszahlungen im Rahmen von Natura 2000 - Bereich Landwirtschaft

Höhe der Förderung

  • Verbot der Düngung auf Grünland:
    > 1,5 RGV/ha 200 Euro/ha,
  • Einschränkung der Düngung auf Grünland:
    > 1,5 RGV/ha 175 Euro/ha,
  • Verbot oder Einschränkung der Düngung auf Grünland:
    ≤ 1,5 RGV/ha 130 Euro/ha

Es handelt sich um eine nicht rückzahlbare Unterstützung.

Welche Förderrichtlinie gilt?

Richtlinie über die Gewährung von Ausgleichszahlungen für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura 2000-Gebieten und Naturschutzgebieten (Natura 2000-Ausgleich für die Landwirtschaft)

Was wird gefördert?

Ausgleichszahlungen für folgende Bewirtschaftungsbeschränkungen durch Naturschutzgebietsverordnung(Natura 2000, einschließlich NSG):

  • Verbot der Düngung auf Grünland
  • Einschränkung der Düngung auf Grünland 

Der Förderansatz ist flächenbezogen. Die Förderung erfolgt je nach Grad der Extensivierung in Abhängigkeit vom Viehbesatz (RGV). Bezugszeitraum ist der 01.01. bis 31.12. eines Jahres.

Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?

  • Die landwirtschaftliche Fläche muss in einem Natura 2000-Gebiet und/oder Naturschutzgebiet des Landes Sachsen-Anhalt liegen.
  • Existenz von Bewirtschaftungsbeschränkungen hinsichtlich Düngung (insbesondere Verbot von mineralischer Stickstoffdüngung oder Einschränkung)

Was soll erreicht werden?

  • Stabilisierung der landwirtschaftlichen Produktion durch Ausgleich von Kosten und Einkommenseinbußen, die durch Bewirtschaftungseinschränkungen entstehen
  • Umsetzung von Natura 2000-Zielstellungen

Wer wird gefördert?

Betriebsinhaber/-innen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.

Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?

Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, Bereich Landwirtschaft

Maßnahmenbezeichnung laut EPLR

Maßnahme M12 - Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie

M12a: Ausgleichszahlungen im Rahmen Natura 2000 - Bereich Landwirtschaft

Art. 30 VO (EU) 1305/2013