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Hochwasserschutz

Höhe der Förderung

100 % der förderfähigen Ausgaben

  • nach der innerstaatlichen Lastenverteilung trägt der ELER 75 % und die GAK 25 % der öffentlichen Ausgaben

Es handelt sich um eine nicht rückzahlbare Zuweisung.

Welche Förderrichtlinie gilt?

Verwaltungsvorschrift Hochwasserschutz Sachsen-Anhalt

Was wird gefördert?

  • Maßnahmen des Landes und der Kommunen zum Schutz des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials vor den Folgen von Hochwasserereignissen
  • Maßnahmen zur Wiederherstellung, Erweiterung und zum Neubau von Hochwasserschutzanlagen einschließlich Präventionsmaßnahmen, wie Deichbau, Deichrückverlegungen oder der Bau von Hochwasserrückhaltebecken
  • Maßnahmen zur Schadensbeseitigung infolge einer Naturkatastrophe
  • Architekten- und Ingenieurleistungen
  • Infolge wasserwirtschaftlicher Maßnahmen notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  • Notwendiger Grunderwerb für alle baulichen Anlagen und für sonstige wasserwirtschaftliche Maßnahmen bis max. 10 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben
  • Neubau und Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen einschließlich Wildbachverbauung
  • Rückbau von Deichen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, insbesondere zur Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten
  • Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen

Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?

  • Vorhaben dürfen nur im Rahmen eines Hochwasserschutzkonzeptes gefördert werden.
  • Vorhaben sind förderfähig, wenn sie vor ihrer Zulassung entsprechend dem geltenden Recht auf mögliche negative Umweltauswirkungen hin überprüft wurden.

Was soll erreicht werden?

  • Verbesserung des Hochwasserschutzes für die landwirtschaftlichen Flächen
  • Minimierung des Schadenspotenzials in den gefährdeten Gebieten

Wer wird gefördert?

  • Land Sachsen-Anhalt
  • Kommunale Gebietskörperschaften, insbesondere Gemeinden und deren Zusammenschlüsse
  • Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Unterhaltungspflichtige an Gewässern (öffentliche Begünstigte)

Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?

Landesverwaltungsamt, Dezernat Wasser

Maßnahmenbezeichnung laut EPLR

Maßnahme M05 - Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotentials

M05a: Hochwasserschutz (NRR: M05.0001)

Art. 18 VO (EU) 1305/2013