Hochwasserschutz

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Höhe der Förderung
100 % der förderfähigen Ausgaben
- nach der innerstaatlichen Lastenverteilung trägt der ELER 75 % und die GAK 25 % der öffentlichen Ausgaben
Es handelt sich um eine nicht rückzahlbare Zuweisung.
Welche Förderrichtlinie gilt?
Verwaltungsvorschrift Hochwasserschutz Sachsen-Anhalt
Was wird gefördert?
- Maßnahmen des Landes und der Kommunen zum Schutz des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials vor den Folgen von Hochwasserereignissen
- Maßnahmen zur Wiederherstellung, Erweiterung und zum Neubau von Hochwasserschutzanlagen einschließlich Präventionsmaßnahmen, wie Deichbau, Deichrückverlegungen oder der Bau von Hochwasserrückhaltebecken
- Maßnahmen zur Schadensbeseitigung infolge einer Naturkatastrophe
- Architekten- und Ingenieurleistungen
- Infolge wasserwirtschaftlicher Maßnahmen notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- Notwendiger Grunderwerb für alle baulichen Anlagen und für sonstige wasserwirtschaftliche Maßnahmen bis max. 10 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben
- Neubau und Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen einschließlich Wildbachverbauung
- Rückbau von Deichen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, insbesondere zur Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten
- Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen
Welche Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden?
- Vorhaben dürfen nur im Rahmen eines Hochwasserschutzkonzeptes gefördert werden.
- Vorhaben sind förderfähig, wenn sie vor ihrer Zulassung entsprechend dem geltenden Recht auf mögliche negative Umweltauswirkungen hin überprüft wurden.
Was soll erreicht werden?
- Verbesserung des Hochwasserschutzes für die landwirtschaftlichen Flächen
- Minimierung des Schadenspotenzials in den gefährdeten Gebieten
Wer wird gefördert?
- Land Sachsen-Anhalt
- Kommunale Gebietskörperschaften, insbesondere Gemeinden und deren Zusammenschlüsse
- Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Unterhaltungspflichtige an Gewässern (öffentliche Begünstigte)
Wer berät? Wo wird der Antrag gestellt?
Landesverwaltungsamt, Dezernat Wasser
Maßnahmenbezeichnung laut EPLR
Maßnahme M05 - Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotentials
M05a: Hochwasserschutz (NRR: M05.0001)
Art. 18 VO (EU) 1305/2013